Nein, nur Ihren Personalausweis. Den kleinen Waffenschein benötigen Sie nur zum Führen einer SSW.
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Röhm RG 88
9 mm P.A.K.
- Unser Preis161,90 €
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- UVP des Herstellers179,90 €
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Produktbeschreibung
Sie ist klein, kompakt und hat es in sich: Die Röhm RG88 Schreckschusspistole im Kaliber 9 Millimeter P.A.K. wartet mit einer Single- und einer Double-Action-Funktion sowie einem seitlichen Patronenauswurf auf. Die Schreckschusspistole Made in Germany verschießt Gas- und Pfeffermunition sowie Platzpatronen. Somit eignet sie sich gut für den Selbstschutz. Trotz ihrer geringen Größe ist sie sehr effektiv – dank des starken Kalibers. Das zeigt die RG88 auch an Silvester, wenn sie genormte Pyromunition in 15 Millimeter mit dem passenden Abschussbecher hoch in den Himmel schießt – ein echtes Highlight.
Artikel-Nr.: 702.02.00
Technische Daten
Kaliber | 9 mm P.A.K. |
---|---|
Magazin- / Trommelkapazität | 7 Schuss |
Abzug | Single / Double Action |
Sicherung | Schwenksicherung |
Länge | 160 mm |
Gewicht | 580 g |
Holster-Typ | A, D, E |
Der Erwerb und Besitz von SSW ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. (PTB Zulassung)
Es ist möglich, einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Zusätzlich werden die Zuverlässigkeit sowie die persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft.
Der kleine Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen mit PTB Zulassung außerhalb des eigenen Wohn- und Geschäftsbereichs und befriedetem Besitz.
Platzpatronen, Reizstoff-, Signal- und Pyromunition.
Frei kaufen und führen können Sie:
- Pfeffersprays, solange diese als Tierabwehrsprays deklariert sind.
- CS Sprays, solange diese ein BKA-Prüfzeichen aufweisen
- Elektroschocker, solange diese ein PTB-Zeichen aufweisen
- Kubotans
- Schreckschusswaffen können frei ab 18 Jahren erworben und mit Reizgaskartuschen geladen werden. Zum Führen wird allerdings der kleine Waffenschein benötigt.
Laut WaffG darf die Waffe ausschließlich nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert werden, sofern sich die Waffe in einem verschlossenen Behältnis befindet.
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.